BUNDESVERBAND EMISSIONSHANDEL UND KLIMASCHUTZ

Das deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz BEHG


Am 19.12.2019 trat in Deutschland das Brennstoff-Emissions-Handelsgesetz BEHG in Kraft, welches ein zentraler Bestandteil der nationalen Klimaschutzgesetze der Bundesregierung ist. Energiehändler in Deutschland, die Brennstoffe wie Gas, Öl, Diesel- und Ottokraftstoffe unversteuert beziehen und ab dem 01.01.2021 an Endkunden verkaufen, müssen für jede dadurch in Verkehr gebrachte Tonne CO2 Emissionszertifikate an die Behörde DEHSt abgegeben.

  • Das nationale deutsche Emissionshandelssystem nEHS

    Das nEHS für den nationalen Klimaschutz Deutschland hinkt seinen Emissionsminderungsverpflichtungen in den sogenannten „Non-ETS-Sektoren“ (Non –Emission Trading System  – Sektoren), also den nicht vom EU-ETS erfassten Sektoren, deutlich hinterher. Eine Besserung ist trotz drohender Sanktionen seitens der EU bislang nicht in Sicht. Um die Ziele doch noch zu erreichen, wurden mit dem am 18.12.2019 in Kraft getretenen Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) erstmalig Klimaschutzziele in Deutschland gesetzlich festgelegt. Ein wesentlicher Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele stellt das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) dar. Das BEHG ist am 20.12.2019 in Kraft getreten und bildet wiederum die gesetzliche Grundlage des am 01.01.2021 in Deutschland startenden nationalen Emissionshandelssystems (nEHS). 


    Beim nEHS handelt es sich um eine sektorübergreifende CO2-Bepreisung der Sektoren Wärme und Verkehr. Damit werden genau die Sektoren abgedeckt, die außerhalb des EU-ETS den Großteil der CO2-Emissionen auf sich vereinigen. Vom nEHS werden alle CO2-Emissionen erfasst, die bei der Verbrennung fossiler Heiz- und Kraftstoffe entstehen.

  • Welche Brennstoffe fallen unter das BEHG?

    Das BEHG findet auf alle CO2-Emissionen Anwendung, die bei der Verbrennung von Heiz- und Kraftstoffen entstehen, die in Verkehr gebracht werden. Nach dem Energiesteuergesetz gelten alle Brennstoffe mit dem Entstehen der Steuerpflicht als in Verkehr gebracht. Zu den wesentlichen, bereits ab 2021 berichts- und meldepflichtigen, energiesteuerpflichtige Brennstoffen zählen insbesondere Benzin, Diesel, Heizöl und Flüssiggas. Andere Brennstoffe wie z.B. Kohle werden erst ab dem Jahr 2023 vom nEHS erfasst. Der Brennstoff Kohle ist insofern ein Sonderfall, als dass im BEHG ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Kohle auch dann als in Verkehr gebracht gilt, wenn bestimmte im Energiesteuergesetz aufgeführte Steuerbefreiungstatbestände zur Aufhebung der Energiesteuerpflicht führen. Nachhaltige biogene Brennstoffe werden alle Voraussicht nach auch der Berichts- und Meldepflicht unterliegen. Jedoch soll für diese Brennstoffe der Emissionsfaktor auf null festgelegt werden.

  • Die Teilnehmer - "Upstream" statt "Downstream"

    Einer der bedeutendsten Unterschiede des nEHS zum EU-ETS  besteht darin, dass am nEHS nicht diejenigen Unternehmen am Brennstoffemissionshandel teilnehmen, die die Brennstoffemissionen verursachen (sogenannter „Downstream“ – Emissionshandel), sondern die Unternehmen, die auf der vorgelagerten Handelsebene, dort wo die Energiesteuer entsteht, die Heiz- und Kraftstoffe in Verkehr bringen (sogenannter Upstream-Emissionshandel). Somit handelt es sich bei den Teilnehmern des nEHS sowohl um Unternehmen der ersten als auch der letzten Handelsstufe. Zu den über 4.000 Inverkehrbringern von Brennstoffen gehören in erster Linie Unternehmen wie Raffinerien, Mineralölhändler mit einem Steuerlager sowie Gashändler und Stadtwerke, die an Letztverbraucher (Endkunden) liefern.

  • Das nEHS – Der kleiner Bruder des EU-ETS

    Im Grundsatz wird sich die Ausgestaltung des nEHS am bewährten EU-ETS  orientieren. Dies bedeutet, dass auch der nationale Emissionshandel in Zukunft auf dem marktwirtschaftlichen „Cap and Trade“-System basieren soll, also einem Emissionshandelssystem mit absoluter Mengenbegrenzung. 


    Die von der EU-Klimaschutzverordnung vorgegebenen jährlichen Emissionsziele für die Non-ETS-Sektoren bilden gleichzeitig die Obergrenzen (Cap) für das deutsche nEHS. Das hat zur Folge, dass mit dem jährlichen Anstieg der Minderungsverpflichtung nach der EU-Klimaschutzverordnung dementsprechend auch die Mengen an Emissionsberechtigungen im nEHS sinken wird. 


    Im nEHS sind es die Inverkehrbringer von Brennstoffen, die jährlich zum 30.09. Emissionszertifikate in Höhe der Emissionen der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe vorweisen müssen. Die Kosten für den Erwerb der notwendigen Zertifikate können die Inverkehrbringer vollständig an ihre Kunden weitergeben. Die erste Handelsperiode des nEHS erstreckt sich vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 und orientiert sich damit hinsichtlich der Laufzeit an der vierten Handelsperiode des EU-ETS. Dies macht Sinn, soll doch auf lange Sicht das nEHS in das EU-ETS integriert werden.

  • Die zwei Phasen im nEHS

    Die erste Handelsperiode des nEHS unterteilt sich in zwei Phasen. In der als Einführungsphase deklarierten Periode 2021-2025 gleicht das nEHS einer Steuer. Zu jährlich steigenden Festpreisen, von 25 Euro je Tonne in 2021 bis 55 Euro je Tonne in 2025, werden so viele Zertifikate verkauft wie nachgefragt werden. Übersteigt die Nachfrage an Zertifikaten in einem Jahr die von der EU ausgegebenen Emissionszuweisungen, muss Deutschland entweder in anderen, außerhalb des nEHS liegenden, nationalen Sektoren ausgleichende Emissionsminderungen erbringen oder aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die ihre Emissionsziele übererfüllt haben, Emissionszuweisungen zukaufen. Jedes Emissionszertifikat weist zwei Markierungen auf: erstens, für welche Handelsperiode das Zertifikat ausgegeben wurde und zweitens für welches Kalenderjahr das Zertifikat ausgestellt wurde. Zertifikate, die für das Jahr 2031 ausgegeben werden, können nicht für die Abgabeverpflichtung für das Jahr 2030 verwendet werden. Die Kalenderjahr-Markierung ist die Folge des vorgegebenen, strikten Preisgerüsts. Nur mit Hilfe dieser Markierung kann in den Festpreisjahren die Übertragbarkeit von Zertifikaten in zukünftige Jahre („banking“) ausgeschlossen und so der teure Verkauf von im Vorjahr günstig erworbenen Zertifikaten verhindert werden. Nach der Einführungsphase müssen Inverkehrbringer im Jahr 2026 erstmalig Emissionszertifikate innerhalb eines fixen Preiskorridors von 55 Euro bis 65 Euro je Tonne im Zuge von Auktionen ersteigern. In 2025 wird darüber entschieden, ob sich der Preis ab 2027 frei am Markt bilden soll. In der Versteigerungsphase können Zertifikate grundsätzlich innerhalb der Handelsperiode von einem zum anderen Jahr übertragen werden.

  • Die Kauf- und Abgabepflicht im nEHS

    Für jede Tonne CO2, die durch die Inverkehrbringer in Verkehr gebrachte wurden, bzw. auch selbst emittiert wurden, muss spätestens im Folgejahr ein Zertifikat zu einem Festpreis gekauft werden und dann wieder an die zuständige Behörde DEHSt abgegeben werden. Ein abgegebenes Zertifikat wird dem Markt endgültig entzogen und kann nicht wiederverwendet werden. Die Abgabe hat jedes Jahr spätestens bis zum 30 September für das Vorjahr zu erfolgen. Werden bis zu diesem Datum  weniger Zertifikate abgegeben als im Vorjahr CO2 emittiert wurden, hat dies hohe Strafzahlungen zur Folge. Jedes zum 30.09. fehlende, nicht abgegebene Zertifikat wird mit einer Strafe von mindestens 50 bis zu 100 Euro belegt.

  • Die Berichtspflichten

    Im Rahmen des nationalen Emissionshandels müssen Inverkehrbringer turnusmäßige Berichtspflichten erfüllen. Hierzu zählen in erster Linie der Überwachungsplan und der Jahresbericht. Mittels dieser Berichte wird überprüft, auf welche Art und Weise der Inverkehrbringer seine Brennstoffemissionen misst und welche Mengen der berichtspflichtigen Brennstoffe nach dem BEHG in Verkehr gebracht wurden.

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