BUNDESVERBAND EMISSIONSHANDEL UND KLIMASCHUTZ

Die Internationalen Marktmechanismen


Im Zuge des Pariser Klimaschutzabkommens von 2015 bei dem sich die internationale Staatengemeinschaft auf die Begrenzung der menschengemachten globalen Erwärmung auf deutlich unter 2°C geeinigt hat werden im Rahmen von Art. 6 internationale Markt- und Nicht-Marktbasierte Mechanismen als Teil der Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels eingeführt. Wie auch schon im Rahmen des Vorreiterabkommens, dem Kyoto-Protokoll, werden somit marktwirtschaftliche Effizienzinstrumente als Teil oder neben vielen anderen Maßnahmen und als Anreizinstrumente benutzt. Zum einen erlauben sie Staaten eine gewisse Flexibilität mit Hinblick darauf wo die benötigten Emissionsminderungen erfolgen, bei gleichzeitiger Unterstützung von nachhaltigen Entwicklungszielen in Entwicklungs- und Schwellenländern und zum anderen erlauben sie eine Einbindung der Privatwirtschaft und von Unternehmen im Rahmen von marktwirtschaftlichen Ansätzen.

  • Internationale (Markt)Mechanismen nach Art. 6 des Pariser Klimaschutzabkommens

    Wie schon im Rahmen des Kyoto Protokolls und seiner sogenannten flexiblen Mechanismen (umweltverträglicher  Entwicklungsmechanismus/CDM, gemeinsame Umsetzung/JI & Emissionshandel) sind auch im Art. 6 des Pariser Abkommens Kooperationsmechanismen zwischen Staaten verankert. Diese ermöglichen die Umsetzung der nationalen Beiträge (NDCs) zur Erreichung des Ziels der Begrenzung der globalen Erwärmung mittels der Übertragung von Emissionsreduktionen zwischen Staaten, welche auf nationale Klimaschutzziele anrechenbar sind. Wie auch bei den Vorgängermechanismen sollen auch hier nachhaltige Entwicklung gefördert und Umweltintegrität sichergestellt werden.

  • Funktionsweise

    Es gibt drei Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Staaten:


    1. Art. 6.2 erlaubt es Staaten direkt miteinander zu kooperieren. Treibhausgas (THG) Minderungsmaßnahmen und daraus resultierende -leistungen können in einem Land umgesetzt, in ein anderes Land übertragen und dort mit dem nationalen Klimaschutzziel verrechnet werden. Hierbei wird dies mittels sogenannter internationaler Transfers von Minderungsergebnissen (ITMOs), die von einem internationalen Gremium und nach entsprechenden Anrechnungsregeln überwacht und übertragen werden, vollzogen. Wie auch bei anderen, bereits etablierten Mechanismen werden ITMOs in Tonnen CO2 angegeben und verrechnet.


    2. Art. 6.4 definiert die Nutzung eines neu geschaffenen „Mechanismus zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und zur Förderung nachhaltiger Entwicklung“. Im Gegensatz zu Art. 6.2 wird dieser Mechanismus durch ein von der Vertragsstaatenkonferenz der Vereinten Nationen beauftragtes Gremium beaufsichtigt. Wie in Art. 6.2 können THG-Minderungsleistungen von einem Land in ein anderes transferiert werden und mit dem dortigen Klimaschutzziel verrechnet werden, wobei im Falle von Art. 6.4 auch der Privatsektor an Klimaschutzaktivitäten beteiligt werden soll. 


    3. Art. 6.8 beschreibt nicht-marktbasierter Ansätze und beinhaltet im Wesentlichen neben Klimaschutz und Anpassung auch den Bereich Technologietransfer und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau. Hierbei geht es im wesentlichen um die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen breiter angelegter Kooperationsformen und entsprechender Klimafinanzierung nach internationalen Standards und Verfahren.

  • Teilnehmer

    Im Rahmen von Art. 6.2 können Staaten direkt miteinander kooperieren. Minderungsmaßnahmen, die in einem Land umgesetzt werden, bzw. die entsprechenden Minderungsergebnisse in Form von ITMOs, können im Rahmen von Art. 6.2 in ein anderes Land übertragen und mit dem dortigen THG-Minderungsziel verrechnet werden. Konkret kann dies in die Verknüpfung von nationalen oder regionalen Instrumenten, wie das europäische Emissionshandelssystem (EU-EHS) mit ähnlichen Systemen in Nordamerika, Asien oder andernorts, hin zu einem globalen, grenzüberschreitenden CO2-Markt münden. Auch sind nationale oder bilaterale Kooperationsformen und entsprechende Transaktionen von Emissionsminderungen möglich.


    Internationale Kooperation über Ländergrenzen hinweg zwischen Staaten ist ebenfalls im Rahmen von Art. 6.4, dem Mechanismus zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und zur Förderung nachhaltiger Entwicklung, vorgesehen. Neben dem von der Vertragsstaatenkonferenz beauftragten Überwachungsgremiums zur Einhaltung der Regeln und Verfahren für die Entwicklung und Durchführung von Art. 6.4 Maßnahmen gibt es eine weitere Besonderheit und Unterscheidung zu Art. 6.2 und dem o. g. Emissionshandel zwischen Staaten. Nicht-staatliche Akteure, also insbesondere die Privatwirtschaft und Unternehmen, werden den mit Art. 6.4 geschaffenen Mechanismus nutzen können.

  • Die Vorreiter – CDM, JI & Emissionshandel im Rahmen des Kyoto Protokolls

    Das Kyoto-Protokoll, welches mit dem Ende der zweiten Verpflichtungsperiode Ende 2020 ausläuft und den Stab sozusagen an das Pariser Klimaschutzabkommen übergibt, dessen konkrete Umsetzung Anfang 2021 beginnt, hat drei sogenannte flexible Mechanismen oder auch Kyoto Mechanismen genannte THG-Emissionsminderungsmechanismen geschaffen. Neben dem Emissionshandel (das EU-EHS & das BEHG in Deutschland sind zwei Vertreter bzw. konkrete Umsetzungen) sind dies die gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation, JI) und der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung. In beiden Fällen werden Minderungsgutschriften oder -zertifikate durch Projekte, die THG reduzieren, generiert. Der Unterschied liegt darin, dass JI-Projekte in Industrieländern umgesetzt werden und die Zertifikate an andere Industrieländer gehen und CDM-Projekte in Entwicklungs- und Schwellenländern umgesetzt werden, wobei die Zertifikate and Industrieländer verkauft bzw. übertragen werden. Diese Paket von drei sich ergänzenden und miteinander verbundenen Marktmechanismen ist über mehr als zwei Dekaden hin entwickelt und umgesetzt worden uns somit sind diese Mechanismen als Vorreiter, Basis und Erfahrungsschatz mit Hinblick auf die Entwicklung und Umsetzung von Art. 6 des Pariser Abkommens zu sehen.

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