BUNDESVERBAND EMISSIONSHANDEL UND KLIMASCHUTZ

Das europäische Emissionshandelssystem


Bereits seit 2005 beteiligen sich 27 europäischen Staaten am Emissionshandelssystem EU-ETS, bei dem Kraftwerke, Wärmeversorger sowie aller großen Industrieunternehmen in Europa jährlich über ihre Menge an emittierten CO2-Emissionen in ihren Energie- und Produktionsanlagen zu berichten haben. Je nach Höhe der Emissionen eines Jahres muss dann durch jede der rund 12.000 Anlagen für jede Tonne CO2 ein EUA Emissionszertifikat im Folgejahr an die EU-Behörde abgegeben werden.

  • Emissionshandel – Was ist das?

    Beim europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) handelt es sich um einen der sog. Kyoto-Mechanismen. Im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 wurde sich auf den Emissionshandel als einer der entscheidenden Mechanismen zur nachhaltigen Senkung von Treibhausgasemissionen und somit zur Bekämpfung des Klimawandels verständigt.


    Das im Jahre 2005 eingeführte Europäische Emissionshandelssystem EU-ETS (European Union – Emission Trading System) bildet die Grundlage des bis heute weltweit größten Kohlenstoffmarktes. Es ist das zentrale klimapolitische Element innerhalb der EU, um auf marktwirtschaftlicher Basis, eine Reduktion der Treibhausgasemissionen von Energie- und Industrieanlagen sowie des innereuropäischen Luftverkehrs so kosteneffizient wie möglich herbeizuführen.


    31 Länder, alle 28 EU-Länder sowie Liechtenstein, Norwegen und Island, nehmen am EU-ETS teil. Damit werden die Emissionen von mehr als 11.000 Stromerzeugungs- und energieintensiven Industrieanlagen sowie von allen Flügen, die zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten stattfinden, durch das EU-ETS abgedeckt. Dies entspricht ca. 45 % der gesamten Treibhausgasemissionen der EU.

  • Funktionsweise

    Das EU-ETS basiert auf dem sog. „Cap & Trade“ – Prinzip. Die EU legt eine Obergrenze (Cap) fest, bis zu dessen Höhe CO2 emittiert werden darf. Für jede Tonne CO2, die ein Unternehmen emittiert, muss es eine Emissionsberechtigung, ein sog. EUA (European Union Allowance) vorweisen können. Ein EUA berechtigt demnach zum Ausstoß von einer Tonne CO2 in die Atmosphäre.


    Die Menge an EUA, die von der EU ausgegeben wird, richtet sich nach der Höhe des Caps. Das Cap wird über die Jahre schrittweise abgesenkt. Somit wird das Emissionsziel über die Vergabemenge von vornherein festgelegt. Je niedriger das Cap, also je weniger EUA im Umlauf sind, desto höher ist erstens der Wert, der einem EUA beigemessen wird und zweitens der Anreiz in klimaschonende, also CO2-ärmere Technologie zu investieren. 


    EUA sind handelbar, d.h. der Preis der Zertifikate ergibt sich durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage. Für Unternehmen mit geringen CO2-Vermeidungskosten  bietet es sich unter Umständen an, überschüssige EUA am Markt zu verkaufen. Unternehmen hingegen, deren Kosten zur Vermeidung einer Tonne CO2 den Preis eines EUA übersteigen, können am Markt Zertifikate nachkaufen. Auf diese Weise wird genau dort CO2 eingespart, wo es aus volkswirtschaftlicher Sicht zu den geringsten Kosten möglich ist.

  • Teilnehmer

    Während europaweit derzeit ca. 11.000 Anlagenbetreiber am EU-ETS teilnehmen, sind es in Deutschland rund 1.900 Betreiber. Ob eine Anlage emissionshandelspflichtig ist, hängt letztendlich von gewissen Schwellenwerten ab. Alle Feuerungsanlagen, die eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW aufweisen, sind zur Teilnahme am EU-ETS verpflichtet. Anlagen der energieintensiven Industrien wie Stahlwerke, Zementwerke, Raffinerien müssen eine branchenspezifische Produktionsleistung überschreiten, um der Emissionshandelspflicht zu unterliegen. 


    Seit 2013 sind zudem die chemische – und die Aluminiumindustrie weitgehend vom EU-ETS erfasst, da seitdem neben CO2 auch die wesentlich umweltschädlicheren Treibhausgase Lachgas (N2O) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) emissionshandelspflichtig sind. Integriert in den Emissionshandel ist seit 2012 auch der Flugverkehr. Betroffen sind derzeit alle Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge innerhalb eines EU-ETS Mitgliedsstaates oder zwischen EU-ETS Mitgliedstaaten durchführen.

  • Woher kommen die Emissionszertifikate (EUA)?

    Die Emissionszertifikate werden durch die EU entweder im Rahmen von Zuteilungsverfahren kostenlos an die emissionshandelspflichtigen Unternehmen ausgegeben oder kostenpflichtig verauktioniert. Jedes Unternehmen kann an den Auktionen teilnehmen. Mit dem Ziel, das Auktionsprinzip als Grundzuteilungsverfahren zu etablieren, wurde seit Beginn des Emissionshandels in 2005 die kostenlose Zuteilung sukzessive zurückgefahren. Mittlerweile werden mehr als 50 % der Zertifikate über Auktionen ausgegeben. Grundsätzlich gilt, kann ein Unternehmen seinen Bedarf an EUA nicht über die kostenlose Zuteilung decken, muss es die fehlenden EUA über Auktionen oder den Sekundärmarkt  erwerben.

  • Gültigkeit der Emissionszertifikate (EUA)

    Das EU-ETS ist untergliedert in verschiedene Handels- bzw. Zuteilungsperioden. Jede Periode ist hinsichtlich der Zuteilung von EUA gekennzeichnet durch besondere gesetzliche Regelungen, die sich über die Jahre entwickelt haben.


    1. HP:  2005 – 2007

    2. HP:  2008 – 2012

    3. HP:  2013 – 2020

    4. HP: 2020 – 2030


    Während in den ersten drei Handelsperioden die Handelsperiode der Zuteilungsperiode entsprach, ist die vierte Handelsperiode unterteilt in zwei Zuteilungsperioden (1. ZP: 2021 – 2025, 2. ZP: 2026 – 2030). Zu Beginn jeder Zuteilungsperiode wird die Zuteilung neu festgelegt.


    Neben der Möglichkeit überschüssige EUA innerhalb einer Handelsperiode anzusparen, ist seit der zweiten Handelsperiode auch die Übertragung von EUA in folgende Zuteilungsperioden erlaubt. Diese Möglichkeit des Übertrags wird Banking genannt. Auch können innerhalb einer Zuteilungsperiode die für das aktuelle Jahr zugeteilten EUA für die Abgabepflicht des Vorjahres verwendet werden.


    Ein EUA verliert in der Regel nie seine Gültigkeit bzw. seinen Wert, solange es nicht zur Kompensation von CO2-Emissionen abgegeben wird. Eine Ausnahme bilden EUA, die im Rahmen der Marktstabilitätsreser gelöscht werden.

  • Die Abgabepflicht im EU-Emissonshandelssystem (ETS)

    Für jede Tonne CO2, die emittiert wurde, muss im Folgejahr ein EUA abgegeben werden. Ein abgegebenes EUA wird dem Markt endgültig entzogen und kann nicht wiederverwendet werden. Die Abgabe hat jedes Jahr im April, bis zum letzten des Monats zu erfolgen. Werden in einem Jahr weniger EUA abgegeben als im Vorjahr CO2 emittiert wurde, hat dies hohe Strafzahlungen zur Folge. Jedes zum 30.04. fehlende, nicht abgegebene Zertifikat wird mit einer Strafe von 100 Euro belegt.

  • Berichtspflichten

    Im Rahmen des Emissionshandels müssen emissionshandelspflichtige Anlagenbetreiber turnusmäßige Berichtspflichten erfüllen. Hierzu zählen in erster Linie der Überwachungsplan, die  Mitteilung zum Betrieb  und der CO2-Jahresbericht . Mittels dieser Berichte wird überprüft auf welche Art und Weise der Anlagenbetreiber seine Emissionen misst, wieviel er in Summe jährlich emittiert und ob betriebliche Änderungen eine Anpassung der kostenlosen Zuteilung zur Folge haben.

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